Was ändert sich 2023 für Wohneigentümer, Vermieter und Bauherren?

Frankfurt a Main
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• Erhöhung des linearen AfA-Satzes zur Abschreibung von Wohngebäuden

In diesem Jahr haben sich für Wohnungseigentümer, Vermieter und Bauherren einige Änderungen ergeben.

Aufteilung der CO2-Abgabe zwischen Vermietern und Mietern

Seit dem 1. Januar 2023 werden die aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) resultierenden CO2-Kosten bei Wohngebäuden nicht mehr allein vom Mieter getragen, sondern auch vom Vermieter. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr.  Bei Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz übernehmen die Vermieter 95 % und die Mieter 5 % der CO2-Kosten, bei besonders energetisch effizienten Gebäuden übernehmen die Mieter 100 % der CO2-Kosten.

Gaspreisbremse

Zwischen dem 1. März 2023 und dem 30. April 2024 gilt ein Preisdeckel für Gas und Fernwärme, eine Rückwirkung zum 1. Januar 2023 wird angestrebt. Der Preisdeckel bezieht sich auf 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs, der für die Ermittlung des Abschlages für September 2022 zugrunde gelegt wurde. Der gedeckelte Preis für Gas beträgt 12 Cent (brutto) pro Kilowattstunde, für Fernwärme 9,5 Cent (brutto). Verbräuche darüber hinaus werden zu den Preisen der geltenden Lieferverträge berechnet.

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Hydraulischer Abgleich bei Gaszentralheizungen

Bis zum 30. September 2023 muss bei Gaszentralheizungssystemen ein hydraulischer Abgleich bei Nichtwohngebäuden mit einer Fläche von mehr als 1.000 Quadratmeter Heizfläche und bei Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten erfolgen. Bei Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohnungen muss der hydraulische Abgleich bis zum 15. September 2024 erfolgen.

Besteuerung von Photovoltaikanlagen

Die Besteuerung von kleinen Photovoltaikanlagen mit einer Maximalleistung von 30 kW wird vereinfacht. Damit sind die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien künftig steuerfrei. Das soll bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten.

Zertifizierter WEG-Verwalter

Wohnungseigentümer können ab dem 1. Dezember 2023 als Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Der Verwalter hat dann einen Sachkundenachweis vorzulegen oder zu belegen, dass er durch entsprechende Ausbildung und Qualifizierung einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist. Verwalter, die am 1. Dezember 2020 bereits bestellt waren, gelten weiterhin bis zum 1. Juni 2024 gegenüber der betreffenden Eigentümergemeinschaft als zertifiziert.

Erhöhung des linearen AfA-Satzes

Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden wird zum 1. Januar 2023 von 2 auf 3 % angehoben. „Mit der Erhöhung der linearen Abschreibung von Wohngebäuden ist ein richtiger erster Schritt getan, um den Wohnungsbau in der angespannten wirtschaftlichen Lage nicht zusätzlich auszubremsen. Deshalb ist es auch so wichtig, dass der höhere AfA-Satz vorgezogen wurde und bereits für Wohngebäude gilt, die nach dem 1. Januar 2023 fertiggestellt werden“, sagt Carolin Hegenbarth. 

Höherer energetischer Neubaustandard

Seit 1. Januar 2023 tritt zudem das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2023) in Kraft, mit dem zukünftig höhere energetische Anforderungen an den Neubau gestellt werden. Somit müssen alle Neubauten den EH55-Standard statt des bisher geltenden Standards EH75 erfüllen. Gleichzeitig wird die Anrechnung von am Gebäude erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien auf den Primärenergiebedarf deutlich vereinfacht.

Mehrbelastung beim Vererben und Verschenken

Die Erbschaft von Immobilien ist seit 2023 teurer. Das ergibt sich aus dem Jahressteuergesetz 2022, in dem die Bemessungsgrundlagen für Erben von Grundstücken geändert wurden.

Abgabefrist für Grundsteuerfeststellungserklärung

Die Abgabefrist für die digitale Grundsteuerfeststellungserklärung durch alle Immobilieneigentümer endet am 31. Januar 2023. Das ergibt sich aus einer Verlängerung des ursprünglichen Termins vom 31. Oktober 2023.

Den vollständigen Beitrag finden Sie unter: www.ivd.net/2022/12/was-aendert-sich-2023-fuer-wohneigentuemer-vermieter-und-bauherren/

Immobilienverband Deutschland IVD | Die Immobilienunternehmer

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